SATZUNGEN DES BUNDES ÖSTERREICHISCHER BRAUMEISTER UND BRAUEREITECHNIKER
gültig ab 25.09.2021
I. Name, Sitz und Zweck des Bundes
§ 1
Der Bund führt den Namen: “Bund Österreichischer Braumeister und Brauereitechniker”.
§ 2
Der Sitz des Bundes ist Schwechat. Der Sitz kann jederzeit an einen anderen Ort der Republik verlegt werden, wenn dies vereinstechnisch notwendig ist.
§ 3
Der Bund verfolgt keinerlei politische oder gewerkschaftliche Ziele, sondern dient unter Ausschluss jeglichen Gewinnstrebens dem Zweck, eine enge, freundschaftliche Verbindung aller Mitglieder zur Förderung der Standesinteressen herzustellen.
II. Mittel zur Erreichung der Ziele des Bundes
§ 4
Die Ziele des Bundes sollen erreicht werden:
a) durch Vertretung der Standesinteressen bei Behörden und den zuständigen Wirtschaftsorganisationen,
b) durch Fühlungnahme und gemeinsames Vorgehen mit Vereinigungen in Angelegenheit gemeinsamen Interesses,
c) durch Arbeitstagungen, Vorträge, sonstige fachliche Veranstaltungen und Publikationen,
d) durch intensive Einflussnahme auf das fachliche Ausbildungswesen,
e) durch gesellige Zusammenkünfte.
III. Mitgliedschaft
§ 5
Der Bund besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) ordentlichen Mitgliedern
c) unterstützenden Mitgliedern
d) außerordentlichen Mitgliedern.
§ 6
Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten können um den Bund besonders verdiente Personen über einstimmigen Antrag des Bundesausschusses von einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden.
§ 7
Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
a) Brauerei- und Mälzereibesitzer
b) Geschäftsführer und Betriebsleiter
c) Braumeister
d) Brautechniker in gehobenen Stellungen
Allen Mitgliedschaften nach lit. a) bis d) ist eine gehobene brautechnische Ausbildung gemeinsam.
e) Absolventen einschlägiger Hochschulen und Fachschulen, welche in enger Beziehung mit dem Brauwesen berufstätig sind
f) ferner alle Personen, die sich für die Zwecke des Bundes und das Braugewerbe oder um den Stand der Brauereitechniker aktiv einsetzen.
§ 8
Als unterstützende Mitglieder können an der Brauwirtschaft interessierte Unternehmen beitreten, welche jährlich den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag entrichten.
§ 9
Als außerordentliche Mitglieder können im Ruhestand befindliche ehemalige Repräsentanten von Mitgliedern nach § 8 aufgenommen werden sowie Personen, für die § 7 nicht zutreffend ist, die sich aber brautechnisch betätigen und in anerkannter Weise mit den Zielen nach § 3 identifizieren.
IV. Anmeldung und Aufnahme in den Bund
§ 10
Die Aufnahme in den Bund ist schriftlich anzusuchen. Durch den Beitritt zum Bund erklärt sich das Mitglied mit den Satzungen einverstanden.
§ 11
Über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Präsident entsprechend den Aufnahmerichtlinien. Im Zweifelsfall kann er sich mit einem oder mehreren Mitgliedern des Bundesausschusses beraten.
§ 12
Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmegesuches werden die Gründe in der Regel dargelegt, der Bund ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
V. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13
Rechte:
Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Wahlen, Sitz und Stimme in allen Hauptversammlungen, Einsichtnahme in die Sitzungsberichte und in die Bundesgebarung bei der Hauptversammlung, Teilnahme an allen Veranstaltungen des Bundes.
§ 14
Pflichten:
a) Ehrenmitglieder haben nur selbst auferlegte Verpflichtungen.
b) Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag, der von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt wird, zu entrichten. Dieser Beitrag ist am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Vorhinein zu bezahlen.
§ 15
Die Mitglieder aller Mitgliedskategorien sollen den Zweck und die Ziele des Bundes in jeder Hinsicht fördern.
Zur Standesführung sind ein kurzer, beruflicher Lebenslauf sowie alle Änderungen im Beruf und Anschrift dem Bund ehestens schriftlich bekanntzugeben.
VI. Ende der Mitgliedschaft
§ 16
a) Durch freiwilligen Austritt und schriftliche Abmeldung
b) durch Ausschluss wegen ehrenrühriger Handlungen, grober Verletzung der Satzungen oder der Bundesinteressen sowie Nichtbezahlung der Bundesbeiträge. Sind die Außenstände trotz Mahnung höher als zwei Mitgliedsbeiträge erfolgt der Ausschluss sofern keine wichtigen Gründe dargelegt werden können.
c) durch den Tod.
§ 17
Über jede Ausschließung entscheidet der Bundesausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffene ist (mit Ausnahme der Nichtzahler) unter Darlegung der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes von seiner Ausschließung zu verständigen. Es steht ihm die Berufung an ein Schiedsgericht frei, welches im Sinne des § 41 zu errichten ist.
VII. Besorgung der Bundesgeschäfte
§ 18
Die Bundesgeschäfte werden besorgt:
a) von der Hauptversammlung
b) vom Bundesausschuss
c) vom Bundesvorstand.
VIII. Hauptversammlung
§ 19
Die ordentliche Hauptversammlung findet nach Möglichkeit bei der jährlichen Arbeitstagung statt.
§ 20
Zu der Hauptversammlung sind sämtliche ordentliche Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 21
Stellen Mitglieder Anträge in der Hauptversammlung zur Verhandlung, so sind diese mindestens 8 Tage vorher dem Bundesvorstand schriftlich vorzulegen und müssen von mindestens drei Mitgliedern unterfertigt sein.
§ 22
Der ordentlichen Hauptversammlung sind vorbehalten:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes für das abgelaufene Bundesjahr
b) Bericht der Rechnungsprüfer für die Geldgebarung
c) Feststellung der Jahresbeiträge für Mitglieder sowie Genehmigung des vom Bundesausschuss vorzulegenden Voranschlages für das nächste Bundesjahr
d) Wahl des Bundesausschusses und der Rechnungsprüfer
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über die Anträge des Bundesausschusses und ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Mitglieder
g) Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge, die unter Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden zur Behandlung zugelassen werden
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i ) Beschlussfassung über Auflösung des Bundes.
§ 23
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der Anwesenden ordentlichen Mitglieder ein Zehntel des gesamten Standes derselben beträgt. Jene Mitglieder, die an der Hauptversammlung teilzunehmen verhindert sind, können sich durch Ausstellung einer schriftlichen Vollmacht, die auf den Namen eines bestimmten ordentlichen Mitgliedes lautet, welches an der Hauptversammlung persönlich teilnimmt, vertreten lassen.
Sollte diese Versammlung wegen ungenügender Zahl der Teilnehmer nicht beschlussfähig sein, so findet die nächste außerordentliche Hauptversammlung 30 Minuten später statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, doch muss sich ihre Tagesordnung auf jene der zuerst einberufenen Versammlung beschränken.
§ 24
Die Hauptversammlung beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit. Ausgenommen sind Ernennungen von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen, Auflösung des Bundes, Erhöhung oder Verringerung der Jahresbeiträge, wozu die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist. Alle Beschlüsse sind auch für die abwesenden oder dagegen stimmenden Mitglieder bindend.
§ 25
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Bundesausschuss diese für notwendig erachtet, wenn der gesamte Bundesausschuss abdankt oder andauernd stark verringert ist, der Präsident und dessen Stellvertreter ausgeschieden sind oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eine solche beim Bundesausschuss beantragt. Für die außerordentliche gelten die für die ordentliche Hauptversammlung festgesetzten Bestimmungen.
IX. Bundesausschuss
§ 26
Der Bundesausschuss besteht aus:
a) dem Präsident
b) dem I. Vizepräsident
c) dem II. Vizepräsident
d) dem Schriftführer
e) dem Kassier
f ) den Beiräten, das sind die Bundesländer-Vertreter und der Sozialreferent.
§ 27
Die Mitglieder des Bundesausschusses werden von der jährlichen Hauptversammlung mit zweijähriger Tätigkeitsdauer gewählt und sind wiederwählbar. Alle Stellen sind Ehrenämter, jedoch haben die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Bundes erforderlichen notwendigen Auslagen, soferne sie zur Teilnahme an Sitzungen und Tagungen Reisen zu machen haben.
§ 28
Ausschussmitglieder, die ohne rechtzeitige Entschuldigung bis zum Höchstausmaß von drei hintereinanderfolgenden Sitzungen den Ausschusssitzungen fernbleiben, werden aus dem Ausschuss ausgeschlossen.
§ 29
Scheidet ein Mitglied aus dem Bundesausschuss, so hat dieser das Recht, die freigewordene Stelle, mit Ausnahme des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten, innerhalb vier Wochen durch ein geeignetes Mitglied bis zur Hauptversammlung vorläufig zu besetzen. Dieses Recht kann während eines Bundesjahres höchstens dreimal ausgeübt werden. Unbesetzt dürfen höchstens zwei Stellen des Bundesausschusses bleiben.
§ 30
Dem Bundesausschuss obliegt es, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen und die nicht der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten zu beraten und zu besorgen sowie über die ganze Tätigkeit des Bundes zu wachen. Ferner hat er die Pflicht, nach bestem Wissen und Gewissen das Bundesvermögen zu verwalten und darüber der Hauptversammlung alljährlich Bericht zu erstatten.
§ 31
Der Bundesausschuss kann in dringenden Fällen einzelne nicht im Voranschlag vorgesehene Ausgaben im Umfange der verfügbaren Geldmittel, jedoch niemals über die Einnahmen des laufenden Rechnungsjahres, für das Jahr beschließen; darüber hinausgehende oder den Bund länger belastende Ausgaben bedürfen der Genehmigung einer Hauptversammlung.
§ 32
Der Bundesausschuss beschließt mit absoluter Mehrheit in geheimer Abstimmung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Ausschussmitgliedern notwendig. Bei Aufnahme von Mitgliedern hat die Abstimmung nach § 11 zu erfolgen.
§ 33
Der Bundesausschuss hat zumindest zweimal im Jahr an einem von ihm selbst oder im Bedarfsfalle vom Präsidenten festzusetzenden Tage eine Besprechung der Bundesangelegenheiten abzuhalten. Diese Besprechungen können auch über ortsungebundene Kommunikationsformen (z.B. Telefonkonferenz) erfolgen.
X. Bundesvorstand
§ 34
Der Bundesvorstand besteht aus:
a) dem Präsident
b) den beiden Vizepräsidenten
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier.
§ 35
Der Bundesvorstand besorgt grundsätzlich die Geschäfte des Bundesausschusses, soferne diese nicht im § 30 bis § 32 festgelegt sind.
Der Bundesvorstand hat in der nächsten Ausschusssitzung über seine Tätigkeit seit der letzten Ausschusssitzung zu berichten.
§ 36
Der Präsident oder in dessen Verhinderung die beiden Vizepräsidenten bzw. in deren Verhinderung das älteste Ausschussmitglied vertritt den Bund nach außen sowie den Behörden gegenüber und führt den Vorsitz in den Hauptversammlungen und in den Sitzungen des Bundesausschusses.
§ 37
Ausfertigungen von Bekanntmachungen und Beschlüssen werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von den beiden Vizepräsidenten, unterfertigt.
XI. Beiräte
§ 38
Den Beiräten obliegen Aufgaben, die ihnen vom Bundesvorstand übertragen werden.
XII. Rechnungsprüfer
§ 39
Von der jährlichen Hauptversammlung werden mit einjähriger Amtsdauer zwei Rechnungsprüfer gewählt, die keinerlei Amt im Bunde bekleiden dürfen und die im Bundesausschuss beratende Stimme haben.
§ 40
Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Geldgebarung und die Bücher des Bundes bzw. den Bericht eines für die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Bundes bestellten Buchhaltungsfachmannes zu überprüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung jeder jährlichen Hauptversammlung zu berichten.
XIII. Schiedsgericht
§ 41
Über alle Streitigkeiten aus dem Bundesverhältnis, ferner im Falle der Anrufung des Schiedsgerichtes nach § 17 entscheidet ein aus fünf ordentlichen Bundesmitgliedern bestehendes Schiedsgericht, dessen Entscheidung unanfechtbar ist. Jede der zwei Parteien wählt zwei Schiedsrichter und diese wählen einen Obmann.
XIV. Auflösung des Bundes
§ 42
Der Antrag auf Auflösung des Bundes muss für alle Fälle, auch wenn er vom Bundesausschuss gestellt wird, mindestens 14 Tage vor der betreffenden Hauptversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Die Auflösung kann nur von einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit in geheimer Abstimmung beschlossen werden, und es müssen in diesem Falle mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können sich vertreten lassen (§ 23). Sollte diese Hauptversammlung im obigen Sinne nicht beschlussfähig sein, so ist eine sofort anschließende außerordentliche Hauptversammlung unter allen Umständen berechtigt, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung zu beschließen.
§ 43
Die Vermögensabrechnung bei der Auflösung des Bundes besorgt ein von der letzten Hauptversammlung gewählter Ausschuss.
Das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten des Bundes verbleibende Vermögen fließt der Universität für Bodenkultur zu, die sich als gemeinnützige Einrichtung mit Forschung und Lehre auf dem Gebiete der Brauereitechnologie beschäftigt.